OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2022
16 A 2670/19
Normen:
StGB § 53; StVG § 2; StVG § 8; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4858/18

Verpflichtungsbegehren in Bezug auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille; Nichtbeibringung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 16 A 2670/19

DRsp Nr. 2022/6328

Verpflichtungsbegehren in Bezug auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille; Nichtbeibringung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheids des Beklagten vom 3. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, B und L neu zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StGB § 53; StVG § 2; StVG § 8; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 20 Abs. 1;

Tatbestand