BGH - Beschluss vom 04.12.2013
IV ZR 409/12
Normen:
VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2014, 861
r+s 2014, 504
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 276/11
LG Wuppertal, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 102/12

Versicherung von Schäden im Zusammenhang mit Regenabflussrohren durch eien Wohngebäudeversicherung

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen IV ZR 409/12

DRsp Nr. 2014/3776

Versicherung von Schäden im Zusammenhang mit Regenabflussrohren durch eien Wohngebäudeversicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

sechs Wochen

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 3.500 €.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5;

Gründe

I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Beklagten eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt.