LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2022
L 11 KR 2845/21
Normen:
SGB V § 6 Abs. 6; SGB V § 6 Abs. 7; SGB V § 8 Abs. 2 S. 2-3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; VVG § 205 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KR 3963/20

Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Überschreiten der JahresarbeitsentgeltgrenzeAnforderungen an die Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte beim Arbeitseinkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 2845/21

DRsp Nr. 2022/11265

Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Anforderungen an die Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte beim Arbeitseinkommen

Mit dem Begriff "regelmäßig" iSd § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V soll mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließt. Bei variablen Entgeltbestandteilen muss prognostisch mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein, ob und in welchem Umfang variable Entgeltbestandteile im maßgeblichen Zeitraum zu erwarten sind (vorliegend verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.08.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 6; SGB V § 6 Abs. 7; SGB V § 8 Abs. 2 S. 2-3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; VVG § 205 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides der Beklagten über die Befreiung von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).