OLG Dresden - Urteil vom 06.12.2022
4 U 1053/22
Normen:
VVG § 75; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2023, 311
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3351/20

Versicherungsleistungen wegen eines SturmschadensBeweislast für das Vorliegen einer UnterversicherungAnspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung

OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 1053/22

DRsp Nr. 2023/1150

Versicherungsleistungen wegen eines Sturmschadens Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung Anspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung

1. Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann sich im Prozess auch dann auf ein bloßes Bestreiten beschränkten, wenn der Versicherer die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt. 2. Stützt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag als auch auf eine Beratungspflichtverletzung des Versicherers, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt, vor, wenn das Gericht nur den Schadensersatzanspruch zurückweist, ohne sich mit dem Primäranspruch zu befassen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 03.05.2022 - 3 O 3351/20 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.858,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 75; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.