BGH - Beschluss vom 21.09.2022
IV ZR 467/21
Normen:
ZPO § 552a; VVG § 1a; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 12478/20
OLG München, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5568/21

Versicherungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen IV ZR 467/21

DRsp Nr. 2022/15196

Versicherungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 107.400 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG § 1a; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

II. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. August 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.