BSG - Urteil vom 30.01.2007
B 2 U 23/05 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2b ; StVG § 24a ;
Fundstellen:
BSGE 98, 79
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 37/03
SG Augsburg, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2/02

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit

BSG, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen B 2 U 23/05 R

DRsp Nr. 2007/16220

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit

Wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigenden Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis nicht gegeben. Wird ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt und belegen weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, so kann der Cannabiskonsum als allein wesentliche Ursache eines Kfz-Unfalls angesehen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2b ; StVG § 24a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.