OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
16 B 1305/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 905/20

Verständlichkeit der Begutachtungsanordnung für einen Betroffenen i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 16 B 1305/20

DRsp Nr. 2025/6640

Verständlichkeit der Begutachtungsanordnung für einen Betroffenen i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Für die Frage der Fortdauer von Eignungszweifeln und in den Fällen, in denen die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens in das Ermessen der Behörde gestellt ist, bzw. für die anschließende Ermessensausübung macht es einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist. Im Rahmen des Ermessens ist abzuwägen, ob diese Zuwiderhandlung nach wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2020 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2790/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe