BGH - Urteil vom 03.12.2024
VI ZR 18/24
Normen:
ZPO § 286; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 239
NJW 2025, 903
DAR 2025, 139
VRS 2025, 169
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 104/21
OLG Celle, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 32/23

Verstoß des Hintermanns ( hier Motorradfahrer) gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO; Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 03.12.2024 - Aktenzeichen VI ZR 18/24

DRsp Nr. 2025/927

Verstoß des Hintermanns ( hier Motorradfahrer) gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO; Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall

Ein Anscheinsbeweis, der beim Auffahrunfall für einen schuldhaften Verstoß des Hintermanns gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 1 Abs. 2 StVO spricht, kann auch dann eingreifen, wenn ein Motorradfahrer hinter einem stark abbremsenden Pkw ohne Berührung der Fahrzeuge stürzt und es nur durch Zufall nicht zu einer Kollision mit dem Vorausfahrenden kommt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall verpflichtet sind.