BAG - Urteil vom 03.05.2022
3 AZR 374/21
Normen:
BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrAVG § 30f; EGBGB Art. 229; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; VVG § 153 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 16 Nr. 134
BAGE 177, 358
BB 2022, 1587
BB 2022, 2809
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 973
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 244/20
ArbG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1885 c/17

Verteilung des Überschusses bei zusammengefassten VersicherungsverträgenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenÜberschussverteilung bei einer Pensionskasse durch einmalige Sonderzahlung und Erhöhung der laufenden Leistungen

BAG, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 374/21

DRsp Nr. 2022/9189

Verteilung des Überschusses bei zusammengefassten Versicherungsverträgen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Überschussverteilung bei einer Pensionskasse durch einmalige Sonderzahlung und Erhöhung der laufenden Leistungen

Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht nicht entgegen, wenn für die Überschussverteilung bei einer Pensionskasse nach ihrem Technischen Geschäftsplan in einem ersten Schritt eine einmalige Sonderzahlung und erst in einem zweiten Schritt eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Die einmalige Sonderzahlung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Gewährung einer 13. Monatsrente als erster Schritt der Überschussverteilung ist zulässig. Orientierungssätze: 1. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO ist sowohl vom Berufungsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren als auch vom Revisionsgericht in einem weiteren Revisionsverfahren nach vorangegangener Zurückverweisung zu beachten (Rn. 21).