OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2020
4 U 81/20
Normen:
BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 288
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 54/19

Verträge über die Lieferung und Montage von Kurventreppenliften außerhalb von GeschäftsräumenBelehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 81/20

DRsp Nr. 2021/4256

Verträge über die Lieferung und Montage von Kurventreppenliften außerhalb von Geschäftsräumen Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

Werkverträge fallen nicht unter § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Gründe

A.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte stellt sogenannte Kurventreppenlifte her.

I. II.