OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2023
11 U 102/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8 Abs. 5; RL 2008/48/EG (Verbraucherkredit-RL) Art. 14;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 106/21

Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder nach dem PolicenmodellVerwirkung eines Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechtes bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht bezüglich eines VersicherungsvertragsAnwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verbraucherkredit-Richtlinie der EU

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 102/22

DRsp Nr. 2023/1595

Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder nach dem Policenmodell Verwirkung eines Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechtes bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht bezüglich eines Versicherungsvertrags Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verbraucherkredit-Richtlinie der EU

Über eine etwaige Form einer Rücktrittserklärung bezüglich eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages muss der Versicherer nicht belehren, da die diesbezügliche gesetzliche Bestimmung selbst insoweit unklar ist. Den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bleibt die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts von Verbraucherkreditverträgen überlassen, sodass in Deutschland ergänzend auch § 242 BGB (Treu und Glauben) Anwendung findet.

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2022, Aktenzeichen 13 O 106/21, wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.