KG - Beschluss vom 20.12.2018
3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18
Normen:
StPO § 163f; StPO § 477 Abs. 2 S. 2; StVG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 510 Qs 75/18
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 265 Js 1214/16

Verwertbarkeit von Erkenntnissen über ein Fahren des Beschuldigten ohne Fahrerlaubnis aufgrund einer längerfristigen Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität

KG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18

DRsp Nr. 2019/1471

Verwertbarkeit von Erkenntnissen über ein Fahren des Beschuldigten ohne Fahrerlaubnis aufgrund einer längerfristigen Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität

1. Der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählte Terminus der „bestimmten Straftaten“ erfasst nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ (§ 163f Abs. 1StPO). 2. Ergibt sich bei einer wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität angeordneten längerfristigen Observation (§ 163f StPO) als „Zufallsfund“, dass der Beschuldigte ein ganz anderes Delikt minderer Bedeutung (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen hat, so verbietet § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Regel einen „Export“ dieser Erkenntnis in ein anderes Strafverfahren.

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2018 - 510 Qs 75/18 - und des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. August 2018 - (216 Ls) 265 Js 1214/16 (26/17) - sowie in Bezug auf die Fälle 1 bis 20 der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2017 - (349 Gs) 265 Js 1214/16 (1359/17) -aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Normenkette:

StPO § 163f;