OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2022
5 MB 19/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 46/22

Verwertung rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen oder Bußgeldbescheide gegen einen Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 5 MB 19/22

DRsp Nr. 2023/2764

Verwertung rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen oder Bußgeldbescheide gegen einen Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen oder Bußgeldbescheide gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht der Erlass des Ausgangsbescheides, sondern die Entscheidung des Gerichts, wenn wie hier das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe