BGH - Urteil vom 18.04.2007
5 StR 546/06
Normen:
GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JR 2007, 432
NJW 2007, 2269
NStZ 2007, 601
StV 2007, 337
wistra 2007, 314
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2006

Verwertungsverbot bei grober Missachtung des Richtervorbehalts

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 5 StR 546/06

DRsp Nr. 2007/9338

Verwertungsverbot bei grober Missachtung des Richtervorbehalts

»Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen bestehenden Richtervorbehalts kann die Annahme eines Verbots der Verwertung bei der Durchsuchung gewonnener Beweismittel rechtfertigen.«

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer ferner den Verfall von 1.000 Euro angeordnet. Den Mitangeklagten G. hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei Fällen ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Mit ihren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten G. und beanstandet bezüglich des Angeklagten R., dass dieser Angeklagte nicht wegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist. Der Angeklagte R. wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last: