BGH - Urteil vom 21.11.2007
XII ZR 213/05
Normen:
BGB § 339 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 322
DAR 2008, 204
MDR 2008, 317
VRS 114, 104
zfs 2008, 269
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 170/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 236 C 21/05

Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 213/05

DRsp Nr. 2008/1066

Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag

»Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach einem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird.«

Normenkette:

BGB § 339 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag.

Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete mit Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter.

§ 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält folgende Bestimmung:

"Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen.

Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 ] zu entrichten.

Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/..... zu erstatten."

Diese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich unterzeichnen lassen.