VG Hannover - Urteil vom 16.06.1976 (III A 89/75) - DRsp Nr. 1994/16048
VG Hannover, Urteil vom 16.06.1976 - Aktenzeichen III A 89/75
DRsp Nr. 1994/16048
1. Mit der Feststellung des - dazu bestimmten - polizeilichen Kennzeichens und der Versendung des Anhörbogens in angemessener Frist hat die Polizei regelmäßig ihrer Ermittlungspflicht genügt. Können Eheleute infolge urlaubsbedingter Verzögerung in ihrer Antwort nicht mehr sagen, wer von ihnen zur Tatzeit den Wagen gefahren hat, so ist die Ermittlung des Fahrers unmöglich i.S.v. § 31aStVZO.