VGH Bayern - Beschluß vom 11.12.1990
11 B 90.03048
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 274
NZV 1992, 46
VRS 1991, 67
VerkMitt 1991, 72

VGH Bayern - Beschluß vom 11.12.1990 (11 B 90.03048) - DRsp Nr. 1994/13918

VGH Bayern, Beschluß vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 11 B 90.03048

DRsp Nr. 1994/13918

Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der angeordneten Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage zu § 2 a StVG, so ist die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für die erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuordnen, wenn der Betroffene im Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen verkehrsrechtlicher Zuwiderhandlungen verpflichtet wurde, 20 Fahrstunden in einer Fahrschule zu absolvieren, dieser Verpflichtung entsprochen hat und seitdem im Straßenverkehr nicht mehr auffällig wurde.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 Nr. 2 ;

Hinweise:

nachträglicher Erwerb der Fahrerlaubnis anderer Klasse macht Nachschulungsanordnung nicht hinfällig: BayrVGH NZV 1991, 167.

Fundstellen
DAR 1991, 274
NZV 1992, 46
VRS 1991, 67
VerkMitt 1991, 72