VGH Bayern - Beschluß vom 26.10.1977
616 XI 77
Normen:
StGB (a.F.) § 42m; StVZO § 15 ;
Fundstellen:
VRS 55, 76

VGH Bayern - Beschluß vom 26.10.1977 (616 XI 77) - DRsp Nr. 1994/13940

VGH Bayern, Beschluß vom 26.10.1977 - Aktenzeichen 616 XI 77

DRsp Nr. 1994/13940

1. Auch im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine dem Antrag vorläufig entsprechende gerichtliche einstweilige Anordnung statthaft. Sie setzt auch hier besondere Umstände voraus, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten nötig machen. 2. Ein Rechtsanspruch auf sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne vorhergehende Prüfung (Untersuchung) besteht nur, wenn das die Verkehrsbehörde gesetzlich eingeräumte Ermessen nach §§ 15c Abs. 1, 12 Abs. 1 StVZO (med.-psych. Begutachtung) und nach § 15c Abs. 2 StVZO (Verzicht auf neuerliche Befähigungsprüfung) unter den konkreten Umständen zu Gunsten des Antragstellers ausgeschaltet ist.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 42m; StVZO § 15 ;

Hinweise: