VGH Hessen vom 09.12.1980
II OE 88/78
Normen:
StVZO § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 45

VGH Hessen - vom 09.12.1980 (II OE 88/78) - DRsp Nr. 1994/13965

VGH Hessen, vom 09.12.1980 - Aktenzeichen II OE 88/78

DRsp Nr. 1994/13965

1. Wird ein rotes Kennzeichen an einen Gebrauchtwagenhändler zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben, so sind für Probefahrten mit Fahrzeugen, die mit solchen roten Kennzeichen versehen sind, von dem Händler fortlaufende Aufzeichnungen im Fahrzeugscheinbuch zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt - nicht die genaue Fahrtzeit -, die Nummer des Fahrgestells und die Fahrstrecke ersichtlich sind. 2. Diese Aufzeichnungen muß der Händler nicht bei sich führen; es genügt, wenn er sie unmittelbar nach Fahrtende vervollständigt, sie ein Jahr lang aufbewahrt und sie zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an seinem Betriebssitz aushändigt.

Normenkette:

StVZO § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen
VerkMitt 1981, 45