Vollbremsung

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw geriet aufgrund einer von ihm durchgeführten Vollbremsung auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem anderen Fahrzeug zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Bremsenden, der nur durch den Nachweis ausgeräumt werden kann, dass eine unverschuldete Notbremsung eingeleitet werden musste (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.1977 - 9 U 92/75, VersR 1978, 353).

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Der Anspruchsteller trägt vor, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich und unerwartet auf der geraden Landstraße eine Vollbremsung eingeleitet habe. Anzeichen für die Notwendigkeit einer Gefahrenbremsung seien nicht vorhanden gewesen. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wird durch den Gegenbeweis widerlegt, erschüttert wird der Anscheinsbeweis nach allgemeinen Grundsätzen dadurch, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem Licht erscheint, vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (LG Neubrandenburg, Urt. v. 24.11.1998 - 1 S 176/98 und 178/98, SP 1999, 44).

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Aufgrund einer Vollbremsung geriet ein Pkw-Fahrer ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn, wo es zum Unfall kam. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, der nur durch den Nachweis hätte entkräftet werden können, dass die Durchführung der Notbremsung unverschuldet war (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.1977 - 9 U 92/75, VersR 1978, 353).

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