Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Vollstreckungsschuldner zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht, falls dieser nicht binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses waffenrechtliche Erlaubnisse und den Jagdschein erteilt.
I. Für die Vollstreckung gilt vorliegend § 172 VwGO entsprechend.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|