OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.08.2024
4 O 7/24
Normen:
BGB 779 Abs. 1; LVwG-SH § 126 Abs. 1; VwGO § 106; VwGO § 167 Abs. 1; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 171; VwGO § 172; WaffG § 5 Abs. 4; ZPO § 767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 1/24

Vollstreckungsgegenklage oder Fortsetzungsantrag der Behörde bei einer auflösenden Bedingung in einem Vergleich; Behördliche Zwangsgeldandrohung bei Nichterteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und des Jagdscheins

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 4 O 7/24

DRsp Nr. 2024/11520

Vollstreckungsgegenklage oder Fortsetzungsantrag der Behörde bei einer auflösenden Bedingung in einem Vergleich; Behördliche Zwangsgeldandrohung bei Nichterteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und des Jagdscheins

Bei einer auflösenden Bedingung in einem Vergleich kommt für die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin eine Vollstreckungsgegenklage oder ein Fortsetzungsantrag in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB 779 Abs. 1; LVwG-SH § 126 Abs. 1; VwGO § 106; VwGO § 167 Abs. 1; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 171; VwGO § 172; WaffG § 5 Abs. 4; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Vollstreckungsschuldner zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht, falls dieser nicht binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses waffenrechtliche Erlaubnisse und den Jagdschein erteilt.

I. Für die Vollstreckung gilt vorliegend § 172 VwGO entsprechend.