OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2003
I-1 U 139/03
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.07.2003

Voraussetzungen der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen I-1 U 139/03

DRsp Nr. 2010/14568

Voraussetzungen der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

Eine Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht, wenn die Schwere der Beschädigung nicht als "erheblich" anzusehen ist und eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Unfallreparatur wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn beide Türen auf einer Seite des Fahrzeugs eingedrückt sind, wobei eine Tür ausgetauscht und die andere durch Karosseriearbeiten und Neulackierung instandgesetzt werden soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Juli 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger eine Abrechnung seines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden) erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.