BGH - Urteil vom 11.12.1984
VI ZR 19/83
Normen:
BGB § 823 ; StVG §§ 7, 8, 17 ;
Fundstellen:
VRS 68, 187
VersR 1985, 245
ZfS 1985, 132

Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

BGH, Urteil vom 11.12.1984 - Aktenzeichen VI ZR 19/83

DRsp Nr. 1994/4468

Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

A. 1. Die Ausnahmebestimmung des § 8 StVG ist nicht anwendbar, wenn ein Traktor durch bloße Veränderung der Kabelverbindung des Motors schneller als 20 km/h fahren kann; darauf, ob gerade der Halter oder Fahrer des Traktors diesen Eingriff vornehmen kann, kommt es nicht an. B. Die Vorschrift des § 8 StVG ist nur auf Fahrzeuge anwendbar die infolge ihrer Bauart "schlechthin" nicht schneller als 20 km/h fahren können, also nicht auf Kfz, die lediglich durch einfach zu beseitigende Vorrichtungen daran gehindert werden, schneller als 20 km/h zu fahren.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG §§ 7, 8, 17 ;
Fundstellen
VRS 68, 187
VersR 1985, 245
ZfS 1985, 132