OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2022
7 U 150/21
Normen:
§ 1 VVG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 308/20

Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für PR-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens einer versicherten Person

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 150/21

DRsp Nr. 2023/1740

Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für PR-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens einer versicherten Person

1. Vorläufige Abwehrkosten umfassen auch die Public-Relations-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens des Versicherten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.11.2021 - 7 U 96/21, juris).2. Jeder versicherten Person steht zur Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit der Versicherungsschutz ausschließlich in Höhe des vereinbarten Unter-Sublimits zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen der Beklagten und der X AG geschlossenen Versicherungsvertrag - Versicherungsnummer: … - in Form von Public Relations-Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 27 % und die Beklagte

73 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.