OLG Naumburg - Urteil vom 21.11.2013
4 U 23/13
Normen:
AKB 2008 Nr. A.2.3.3; AKB Nr. A.2.7.1; VVG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 168/12

Voraussetzungen der Eintrittspflicht in der Kfz-VollkaskoversicherungErsatzpflicht hinsichtlich eines Vandalismusschadens

OLG Naumburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 4 U 23/13

DRsp Nr. 2014/15144

Voraussetzungen der Eintrittspflicht in der Kfz-Vollkaskoversicherung Ersatzpflicht hinsichtlich eines Vandalismusschadens

Einem sog. Vandalismusschaden als mut- oder böswillige Beschädigung nach A.2.3.3 AKB 2008 steht nicht die nur auf die oberste Lackschicht eines Fahrzeuges beschränkte Schadensverursachung entgegen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird entsprechend dem Antrag beider Parteien das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2013, Az.: 11 O 168/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB 2008 Nr. A.2.3.3; AKB Nr. A.2.7.1; VVG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Porsche Cayenne Turbo, nimmt die Beklagte wegen eines sogenannten Vandalismusschadens an seinem Fahrzeug, der am 24./25. Juli 2011 eingetreten sein soll, auf Zahlung eines Reparaturbetrages von 14.189,30 € netto in Anspruch, der im Einzelnen der Schadenkalkulation der A. GmbH vom 24. August 2011 (Bl. 20 - 25 Bd. I d. A.) zu entnehmen ist.