BGH - Urteil vom 13.11.2007
VI ZR 89/07
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 219
DAR 2008, 79
MDR 2008, 204
NJW 2008, 437
NZV 2008, 82
VRS 114, 91
VersR 2008, 134
zfs 2008, 143
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 11/06
AG Mainz, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 379/05

Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs hinaus

BGH, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 89/07

DRsp Nr. 2007/23527

Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs hinaus

»1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C. schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 EUR. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.