OLG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2022
11 U 284/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 392/20

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Anpassung der Versicherungsprämien in der Kranken- und Pflegeversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 284/21

DRsp Nr. 2023/1390

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Anpassung der Versicherungsprämien in der Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Anpassung der Versicherungsprämien in der Kranken- und Pflegeversicherung erfordert nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Berechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Eine Mitteilung des "Schwellenwerts" für die Veränderung der Rechnungsgrundlagen ist nicht erforderlich.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 392/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.