KG - Beschluss vom 15.12.2020
3 Ws (B) 289-290/20 - 122 Ss 117/20
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1; OWiG § 67; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 25;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2860/20

Voraussetzungen des Absehens von der Verhängung eines RegelfahrverbotsWirksamkeit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013

KG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 289-290/20 - 122 Ss 117/20

DRsp Nr. 2021/3634

Voraussetzungen des Absehens von der Verhängung eines Regelfahrverbots Wirksamkeit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013

1. Allein der Umstand, dass dem Bußgeldbescheid keine ausdrückliche Angabe zur Schuldform zu entnehmen ist, steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung in aller Regel nicht entgegen. 2. Die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 verstößt nicht deshalb gegen das Zitiergebot, weil in der Eingangsformel der Hinweis auf einen Satzteil in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, nämlich „erster Halbsatz“, fehlt. 3. Will der Tatrichter das von der BKatV vorgesehene Regelfahrverbot nicht verhängen, so sind seinem Beurteilungsspielraum enge Grenzen gesetzt und die schriftlichen Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Absehen vom Fahrverbot muss dann auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. August 2020 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.