Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und I., zudem wurde die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 3. Mai 2007 verwiesen.
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