SchlHOLG - Urteil vom 24.05.2007
7 U 64/06
Normen:
VVG § 7 ; KfzPflVV § 9 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1422
OLGReport-Schleswig 2007, 726
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 340/05

Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ - Kaskoversicherung

SchlHOLG, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 7 U 64/06

DRsp Nr. 2007/18654

Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ - Kaskoversicherung

»1. Die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. 2. Diese Grundsätze gelten schon dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur den Wunsch auf Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder auch sonst mündlich mitgeteilt hat. Insoweit ist der Versicherungsnehmer allerdings beweisbelastet.«

Normenkette:

VVG § 7 ; KfzPflVV § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und I., zudem wurde die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 3. Mai 2007 verwiesen.