OLG Stuttgart - Urteil vom 19.10.2022
3 U 101/22
Normen:
BGB § 421 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 1622
WM 2023, 117
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/21

Voraussetzungen eines Schuldbeitritts seiner Verpflichtung zur Zahlung von Maklerlohn

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 3 U 101/22

DRsp Nr. 2022/17921

Voraussetzungen eines Schuldbeitritts seiner Verpflichtung zur Zahlung von Maklerlohn

1. Aus Zusagen eines (ehemaligen) Geschäftsführer-Gesellschafters, der Maklerlohn werde aus Mitteln anderer von ihm beeinflusster Gesellschaften oder aus seinem "Finanzbereich" bezahlt werden, kann sich ein nachträglicher Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit aus einem Kreditvermittlungsgeschäft ergeben.2. Ein solcher Schuldbeitritt stellt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 655b BGB kein Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB dar, wenn die Verwaltung des eigenen Vermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (beispielsweise in Gestalt der Unterhaltung eines Büros mit angestellten Mitarbeitern) erfordert.3. Ansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB wegen behaupteter Verschiebung von Gesellschaftsvermögen ins Ausland kommen mangels Vermögensschaden nicht in Betracht, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Maklerlohn gleichzeitig noch gegen die Gesellschaft verfolgt wird und der Gläubiger damit zu erkennen gibt, dass er diese Ansprüche noch für werthaltig hält.

Tenor

I. 1.

Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Arresturteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 im Verhältnis der Arrestklägerin zum Arrestbeklagten Ziffer 4 aufgehoben.

2. 3. 4. II. III.