OLG Nürnberg - Urteil vom 02.12.2004
2 U 2712/04
Normen:
VVG § 152 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 341
NJW-RR 2005, 466
NZV 2005, 267
OLGReport-Nürnberg 2005, 232
zfs 2005, 503
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 345/04

Voraussetzungen für Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines durch Abbremsen ausgelösten Auffahrunfalls

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 2 U 2712/04

DRsp Nr. 2005/2053

Voraussetzungen für Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines durch Abbremsen ausgelösten Auffahrunfalls

»1. Der in § 152 VVG für die Enthaftung des Versicherers geforderte Vorsatz des Versicherungsnehmers muss bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Verhalten umfassen, das die Gefahr des Verkehrsunfalls entstehen lässt, sondern auch den Verkehrsunfall als solchen. Es ist aber regelmäßig nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadensablauf in den Einzelheiten übersehen hat. 2. Ohne Bedeutung für die Annahme des Vorsatzes ist, ob der sein Kraftfahrzeug unter billigender Inkaufnahme eines Verkehrsunfalls abbremsende Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit bedacht hat, dass nicht das ihm unmittelbar nachfolgende Kraftfahrzeug auffährt, sondern erst das übernächste mit einem weiteren, nachfolgenden Fahrzeug kollidiert. 3. Eine Beweiswürdigung des Tatrichters, nach der ein Kraftfahrer, der seinen PKW im fließenden Verkehr von ca. 40 km/h bis zum Stand abbremst, die nahe liegende Möglichkeit eines Auffahrunfalls sowie den daraus resultierenden Schaden kennt und diese Folgen seines Handels billigend in Kauf nimmt, weist keinen Rechtsfehler auf.«

Normenkette:

VVG § 152 ;

Entscheidungsgründe:

I.