LG Kiel - Urteil vom 06.07.2007
6 O 231/06
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsschaden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kiel, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 6 O 231/06

DRsp Nr. 2009/26512

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsschaden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Erwerbsschaden besteht, wenn der Verletzte ohne das Unfallereignis und die daraus resultierende Verletzung (hier: seiner linken Schulter) als Kraftfahrer vollzeitig eingestellt worden wäre. 2. 6000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Luxationsfraktur der linken Schulter sowie einen Abriss des unteren Pfannenrandes und Deformierung des Oberarmkopfes erlitt. Stationäre Behandlung mit operativer Versorgung der linken Schulter.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.758,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,10 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.