OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2003
1 U 139/03
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 297/02

Voraussetzungen für die Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 139/03

DRsp Nr. 2004/4234

Voraussetzungen für die Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden)

1. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur unter besonderen Voraussetzungen statthaft. PKW / Kombis gelten schadensrechtlich als neuwertig, wenn der Tag der Erstzulassung im Unfallzeitpunkt nicht länger als einen Monat zurückliegt und (nicht oder) das Fahrzeug bis dahin nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt hat.2. Um den Fahrzeugschaden auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, ist außerdem eine Beschädigung notwendig, die in der Rechtsprechung allgemein mit dem Attribut "erheblich" beschrieben wird.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger eine Abrechnung seines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden) erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Ob der Klageanspruch allein schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger, wie sein Anwalt in der Senatssitzung auf Rückfrage erklärt hat, kein neues Ersatzfahrzeug angeschafft hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man entgegen einer im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Notthoff, NZV 2003, 509, 510 f.) eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis zulässt, kann die Klage aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

2.

a)