KG - Beschluss vom 02.06.2022
1 W 226/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 78/20

Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche BerichtigungsanordnungBeurkundung von Erklärungen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach einer AussetzungWirksamwerden einer Anerkennung

KG, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 1 W 226/21

DRsp Nr. 2022/8806

Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung Beurkundung von Erklärungen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach einer Aussetzung Wirksamwerden einer Anerkennung

Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juni 2021 geändert: Die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.