OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.12.2013
7 U 181/12
Normen:
VVG § 204;
Fundstellen:
VersR 2014, 1317
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9/12

Voraussetzungen und Berechnung eines Risikozuschlags in der privaten Krankenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 7 U 181/12

DRsp Nr. 2015/478

Voraussetzungen und Berechnung eines Risikozuschlags in der privaten Krankenversicherung

Bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG ist bei der Frage, ob der Versicherer zur Erhebung eines Risikozuschlags berechtigt ist, keine Saldierung von Mehr- und Minderleistungen im Zieltarif vorzunehmen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 204;

Gründe:

I)

Der Kläger unterhält seit Jahren eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Es galt der Tarif 1 für die Krankheitskostenversicherung; auf die Bedingungen für den Tarif 1 (KB/Bl. 61 ff d.A.) wird Bezug genommen. Der monatliche Beitrag für diesen Tarif betrug zuletzt 421,34 Euro.

Bei dem Kläger entwickelten sich im Laufe der Vertragsdauer eine Reihe erheblicher Erkrankungen. Er leidet unstreitig unter u.a. an Leberkrankheiten und Bluthochdruck; wegen der weiteren Erkrankungen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 26.3.2012 (Bl. 55 d.A.) Bezug genommen.