OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2004
I-1 U 135/04
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; StVO § 1 ; StVO § 10 ; StVO § 18 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.06.2004

Vorfahrverletzung beim Einfädeln: Zur Frage der Alleinhaftung beim BAB-Einfädelverkehr - mögliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten auf Grund der Betriebsgefahr

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen I-1 U 135/04

DRsp Nr. 2005/6056

Vorfahrverletzung beim Einfädeln: Zur Frage der Alleinhaftung beim BAB-Einfädelverkehr - mögliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten auf Grund der Betriebsgefahr

1. Wer von einem Beschleunigungsstreifen aus auf die Autobahn einfahren will, hat dies mit größter Vorsicht und unter Beachtung des Vorfahrtrechts des sich auf der Autobahn bewegenden Verkehrs zu tun. 2. Es mag zwar ein Gebot der Höflichkeit sein, Verkehrsteilnehmern an einer Autobahneinfahrt das Einfahren zu erleichtern. 3. Nachdem hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, geht es nicht an, denjenigen, der sein Vorfahrtrecht im Vertrauen auf dessen Beachtung wahrnimmt, im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG wegen dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Verhaltensweise zu belasten.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; StVO § 1 ; StVO § 10 ; StVO § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Beklagten nicht nur zu 75 %, sondern in vollem Umfang für den Schaden verantwortlich, der der Klägerin durch den Unfall vom 15. September 2003 entstanden ist.