BVerwG - Beschluss vom 16.12.2020
2 WDB 9.20
Normen:
WDO § 126 Abs. 2 S. 1; WDO § 126 Abs. 5 S. 3; SG § 8 Alt. 1-2; SG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
ZBR 2021, 284

Vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen eines Soldaten wegen Dienstvergehen (hier: u.a. Postings zum Holocaust); Überprüfung einer truppendienstgerichtlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Einbehaltensanordnung

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 WDB 9.20

DRsp Nr. 2021/5791

Vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen eines Soldaten wegen Dienstvergehen (hier: u.a. Postings zum Holocaust); Überprüfung einer truppendienstgerichtlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Einbehaltensanordnung

Bei der Überprüfung einer truppendienstgerichtlichen Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO über die Aufrechterhaltung einer auf § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO gestützten Einbehaltensanordnung ist grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszugehen. Ergibt sich dabei, dass die Einbehaltensanordnung aufzuheben ist, ist weiter zu prüfen, ob sie auch schon zuvor rechtswidrig war und deshalb rückwirkend aufzuheben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Juli 2020 geändert. Die mit der Einleitungsverfügung vom 4. November 2019 angeordnete Einbehaltung eines Viertels der jeweiligen Dienstbezüge des früheren Soldaten wird für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

WDO § 126 Abs. 2 S. 1; WDO § 126 Abs. 5 S. 3; SG § 8 Alt. 1-2; SG § 23 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beschwerde betrifft die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen.