OVG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2025
3 Bs 145/24
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3 Alt. 1; StVO § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2; HmbVwVG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 1755/24

Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers gegen seine Inanspruchnahme für die Gebühren und Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs bei erheblicher Überschreitung der erlaubten Parkzeit

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2025 - Aktenzeichen 3 Bs 145/24

DRsp Nr. 2025/3498

Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers gegen seine Inanspruchnahme für die Gebühren und Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs bei erheblicher Überschreitung der erlaubten Parkzeit

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. 2. Zum Verständnis der Beschilderung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 sowie weiteren Zusatzzeichen. 3. Wer sein Fahrzeug bereits vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.