BGH - Urteil vom 25.01.2023
IV ZR 133/21
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 379
JZ 2023, 249
JZ 2023, 252
MDR 2023, 438
NJW 2023, 1809
NZBau 2023, 527
NZI 2023, 438
VersR 2023, 373
ZInsO 2023, 551
ZVI 2023, 400
r+s 2023, 213
r+s 2023, 247
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 10/19
OLG Köln, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 145/20

Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs; Eintritt der Voraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen IV ZR 133/21

DRsp Nr. 2023/2613

Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs; Eintritt der Voraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der münd lichen Verhandlung eintreten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, beauftragte am 8. Oktober 2010 eine Architektin mit Leistungen betreffend die Teilsanierung und -modernisierung einer Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge bei einem Bauvorhaben. Die Architektin erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten.