BGH - Urteil vom 06.12.2012
4 StR 369/12
Normen:
StGB § 316 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 276
DAR 2013, 88
NStZ 2013, 231
NZV 2013, 305
NZV 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 28.03.2012

Vorliegen einer Garantenstellung eines alkoholbedingt Fahruntüchtigen i.R.e. Unfalls mit erheblicher Körperverletzung

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 4 StR 369/12

DRsp Nr. 2013/614

Vorliegen einer Garantenstellung eines alkoholbedingt Fahruntüchtigen i.R.e. Unfalls mit erheblicher Körperverletzung

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er - abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen gekommen wäre.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.