OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.02.2025
15 W 2087/24
Normen:
GBO a.F. § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 699
ZInsO 2025, 830
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 13.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen FT-394-71

Vornahme der Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch ohne Voreintragung der Bestands-GbR

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 15 W 2087/24

DRsp Nr. 2025/2351

Vornahme der Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch ohne Voreintragung der Bestands-GbR

Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 01.01.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13.09.2024, Az., aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Weiden i.d.OPf. wird angewiesen, den mit Schreiben vom 12.09.2024 beantragten grundbuchamtlichen Vollzug der in der Urkunde vom 27.08.2024 (UVZ-Nr. 24W1943) gestellten Anträge im Grundbuch von Frauenricht, Blatt ... , vorzunehmen

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO a.F. § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. von Frauenricht, Band ..., Blatt ..., sind als Eigentümerinnen des Grundstücks Fl.Nr. ... die Beteiligten zu 1) bis 4) "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts ("SG.")" eingetragen.