1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13.09.2024, Az., aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Weiden i.d.OPf. wird angewiesen, den mit Schreiben vom 12.09.2024 beantragten grundbuchamtlichen Vollzug der in der Urkunde vom 27.08.2024 (UVZ-Nr. 24W1943) gestellten Anträge im Grundbuch von Frauenricht, Blatt ... , vorzunehmen
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
I.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. von Frauenricht, Band ..., Blatt ..., sind als Eigentümerinnen des Grundstücks Fl.Nr. ... die Beteiligten zu 1) bis 4) "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts ("
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