KG - Beschluss vom 15.03.2023
3 Orbs 43/23 - 162 Ss 21/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 1087/22

Vorrang des § 11 Abs. 2 StVO vor § 5 Abs. 1 StVOBegriff der Rettungsgasse nach § 11 Abs. 2 StVORettungsgasse gleichbedeutend mit Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit der darin befindlichen Fahrzeuge

KG, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 3 Orbs 43/23 - 162 Ss 21/23

DRsp Nr. 2023/4382

Vorrang des § 11 Abs. 2 StVO vor § 5 Abs. 1 StVO Begriff der Rettungsgasse nach § 11 Abs. 2 StVO Rettungsgasse gleichbedeutend mit Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit der darin befindlichen Fahrzeuge

Orientierungssätze: 1. Teilt das Urteil mit, Fahrzeuge hätten über eine lange Strecke (hier zumindest 500 Meter) eine "Rettungsgasse" gebildet, so ist dem bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass die Fahrzeuge, wie es § 11 Abs. 2 StVO erfordert, "mit Schrittgeschwindigkeit" fuhren oder sich "im Stillstand" befanden. 2. § 11 Abs. 2 StVO ist die gegenüber § 5 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) speziellere Vorschrift, so dass ein Überholen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO immer eine Verwirklichung dieser Norm bedeutet und die Regelvermutung des zugehörigen Rechtsfolgentatbestands der BKatV auslöst.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Erläuternd bemerkt der Senat: