OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.12.2013
9 U 27/13
Normen:
§ 103 VVG;
Fundstellen:
MDR 2014, 658
NJW-RR 2014, 1125
VersR 2014, 994
r+s 2014, 551
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 119/12

Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein 12-jähriges Kind in der Feuerversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 9 U 27/13

DRsp Nr. 2014/7659

Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein 12-jähriges Kind in der Feuerversicherung

1. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten, nicht nur auf die schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer Gartenhütte).2. Bei einem 12-jährigen Jungen, der "mit dem Feuer spielt", kann nicht ohne weiteres von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der Gartenhütte) geschlossen werden.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

§ 103 VVG;

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. In diese Versicherung ist als mit versicherte Person einbezogen der am 27.12.1998 geborene C. T., der im Haushalt des Klägers lebt. Der Kläger verlangt im Rechtstreit von der Beklagten Versicherungsschutz im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die von Dritten gegenüber C. T. geltend gemacht werden.