OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2022
2 RBs 73/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem GesichtUnzulässige Vollverschleierung beim Führen eines KraftfahrzeugsRechtmäßigkeit des Verschleierungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 2 RBs 73/22

DRsp Nr. 2022/9279

Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht Unzulässige Vollverschleierung beim Führen eines Kraftfahrzeugs Rechtmäßigkeit des Verschleierungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO

Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten.

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.