FG München - Urteil vom 18.12.2007
14 K 3554/05
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 2 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst.b ; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst.a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 ; EGRL 83/182 Art. 7 ;

Vorschriftswidrige Einfuhr eines Kfz

FG München, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 3554/05

DRsp Nr. 2008/4004

Vorschriftswidrige Einfuhr eines Kfz

Die Einreise einer in der Gemeinschaft ansässigen Person mit einem in einem Drittland zugelassen Kfz stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 2 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst.b ; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst.a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 ; EGRL 83/182 Art. 7 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist, ob der Kläger wegen der Einfuhr eines Pkw als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden darf.

Der Kläger erschien am 8. April 2004 mit dem auf ihn in Polen zugelassenen Pkw der Marke Toyota Avensis, amtl. Kz. ..., am Zollamt S zur Einreise nach Deutschland. Da bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass der Kläger sowohl einen Wohnsitz in X/Polen als auch in Y/Deutschland hatte, wurde er über die Voraussetzungen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben belehrt. Er wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls mit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben für den Pkw zu rechnen habe, falls die Überprüfung ergebe, dass die Voraussetzungen für das genannte Zollverfahren nicht vorliegen.