LAG Hamburg - Urteil vom 30.03.2022
1 Sa 15/22
Normen:
ROM-I-VO Art. 3 Abs. 1; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern § 16; ETV Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung § 2; KBV Auslandsentsendung v. 27.03.2009 Anhang B; Entsendungsvertrag v. 15.07.2013 § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 53/18

Vorübergehende Auslandsentsendung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VOAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenWeitergeltung des Tarifvertrags während der AuslandsentsendungHypothetisches Steuerabzugsverfahren als unzulässige Abweichung vom TarifvertragGünstigkeitsprinzip im ArbeitsrechtGünstigkeitsprinzip und Sachgruppenvergleich bezüglich der im Auslandaufenthalt gezahlten EntgeltbestandteileParallelentscheidung zu LAG Hamburg 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

LAG Hamburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 15/22

DRsp Nr. 2022/14648

Vorübergehende Auslandsentsendung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Weitergeltung des Tarifvertrags während der Auslandsentsendung Hypothetisches Steuerabzugsverfahren als unzulässige Abweichung vom Tarifvertrag Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht Günstigkeitsprinzip und Sachgruppenvergleich bezüglich der im Auslandaufenthalt gezahlten EntgeltbestandteileParallelentscheidung zu LAG Hamburg 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre und neun Monate befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist.