OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.2022
6 UF 87/22
Normen:
BGB § 1568a Abs. 2 S. 1; BGB § 1568a Abs. 1; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRB 2022, 474
FamRZ 2022, 1845
NJW-RR 2022, 1226
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 1716/21

Wechselseitige Anträge auf Zuweisung einer ehelichen WohnungBegriff der unbilligen HärteAbstrakte Befürchtung einer Destabilisierung von Kindern durch einen Umzug mit der Folge des etwaigen Verlusts der sozialen BindungenUnterbliebene Anstrengungen eines Auszugspflichtigen zur Suche von Ersatzwohnraum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 6 UF 87/22

DRsp Nr. 2022/11607

Wechselseitige Anträge auf Zuweisung einer ehelichen Wohnung Begriff der unbilligen Härte Abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung von Kindern durch einen Umzug mit der Folge des etwaigen Verlusts der sozialen Bindungen Unterbliebene Anstrengungen eines Auszugspflichtigen zur Suche von Ersatzwohnraum

1. Eine unbillige Härte i. S. d. § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn in Bezug auf die noch in der Ehewohnung mit der Mutter verbliebenen Kinder die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug mit der Folge des etwaigen Verlusts der sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis und bei Vereinen besteht und die Mutter während der Trennungszeit keinerlei Anstrengungen zur Suche von Ersatzwohnraum unternommen hat.2. Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a Abs. 1 BGB an sich, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend, so dass ihm der Anspruch nur dann zu versagen ist, wenn sich der andere Ehegatte auf eine unzumutbare Härte berufen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert: