BGH - Urteil vom 18.12.1968
VIII ZR 214/66
Normen:
BGB §§ 994, 1000 ;
Fundstellen:
BGHZ 51, 250
NJW 1969, 606

Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.12.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 214/66

DRsp Nr. 1994/5895

Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

Repariert ein Werkunternehmer im Auftrag eines Bestellers ein Fahrzeug, das dieser einem Dritten (Finanzierungsinstitut) zur Sicherung übereignet hat, und gibt er das Fahrzeug ohne Bezahlung an den Besteller heraus, so hat er wegen der Kosten dieser Reparatur gegenüber dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, wenn er später erneut Besitz an dem Fahrzeug erlangt.

Normenkette:

BGB §§ 994, 1000 ;
Fundstellen
BGHZ 51, 250
NJW 1969, 606