LAG Hamburg - Urteil vom 17.11.2022
3 Sa 17/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 103
DStR 2023, 1614
DStR 2023, 2737
EzA-SD 2023, 3
NZA 2023, 581
NZA-RR 2023, 239
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 356/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGBDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei konkretem Vortrag des Arbeitnehmers zu seinen RechtfertigungsgründenErsatz von Ermittlungskosten bei konkretem Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens

LAG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 17/22

DRsp Nr. 2023/2870

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verletzung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei konkretem Vortrag des Arbeitnehmers zu seinen Rechtfertigungsgründen Ersatz von Ermittlungskosten bei konkretem Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens

1. Löscht der Arbeitnehmer erforderliche betriebliche Dateien und/oder E-Mails unberechtigt und entzieht sie so dem Zugriff der Arbeitgeberin, ist ein solcher Sachverhalt grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben. Allerdings genügt für den Vortrag der Arbeitgeberin nicht der Verweis auf Tabellen mit gelöschten Dateien und E-Mails, wenn der Arbeitnehmer sich darauf beruft, es handele sich um überholte Entwurfsfassungen und/oder die Dateien seien in den Projektordnern weiterhin vorhanden oder es handele sich um private E-Mails.