BGH - Beschluss vom 14.03.2023
XI ZR 83/22
Normen:
BGB § 357 Abs. 7; BGB § 357a Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 188/20
OLG Hamburg, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 68/21

Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

BGH, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen XI ZR 83/22

DRsp Nr. 2023/4843

Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei unberücksichtigt gelassen hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Hilfswiderklageantrag zu 2 auf Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens Nutzungsersatz in Höhe von 4,88% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen, stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €.

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 7; BGB § 357a Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.